Wird die Kapitalertragsteuer von einem Kreditinstitut abgezogen, kann der Steuerpflichtige materiell-rechtliche Einwendungen gegen Steuerabzug nicht gegen die Bank geltend machen. Dies geht nur im Rahmen der Veranlagung.
Hintergrund
Dem Depot von K wurden 2012 Wertpapiere gutgeschrieben. Die A-Bank belastete K mit Kapitalertragsteuer und meldete die Steuer beim Finanzamt an. K machte gegenüber dem das für ihn zuständigen Finanzamt geltend, dass der Vorgang nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerpflichtig sei. Das Finanzamt teilte ihm jedoch mit, dass der Fehler bei der Steuerberechnung mit der A-Bank zu regeln sei. Die Bank lehnte eine Änderung ab.
Parallel zum Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 legte K Einspruch gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A-Bank ein.
Entscheidung
Die Klage auf Aufhebung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist nicht begründet. Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und die hierauf bezogene Kapitalertragsteuer-Anmeldung hätte K durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der die betreffenden Kapitalerträge mit erklärt werden, erheben bzw. in einem Rechtsbehelfsverfahren durchsetzen müssen. K ist zwar als Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer-Anmeldung grundsätzlich selbst anfechtungsbefugt. Hierbei darf jedoch nur überprüft werden, ob die Bank die Steueranmeldung vornehmen durfte oder ob diese eindeutig rechtswidrig ist. Da dies nicht der Fall war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.