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Sofa und Laufband: Dienstzimmer darf nicht nach Belieben eingerichtet werden

Eine Beamtin darf in ihr Dienstzimmer kein Laufband und auch kein Sofa stellen. Sowohl die Dienstanweisung zur Entfernung dieser Einrichtungsgegenstände als auch deren zwangsweise Entfernung wurden vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet.

Hintergrund

Eine leitende Beamtin einer Universität hatte in ihrem Dienstzimmer der Universität ein privates Laufband und ein Sofa aufstellen lassen. Der Aufforderung des Dienstherrn, diese Einrichtungsgegenstände zu entfernen, widersprach sie. Bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten “dynamischen Arbeitsplatzes”. Daraufhin entfernte die Universität das Laufband und das Sofa und lagerte sie in einem Lagerraum.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beamtin ab. Zum einen war die Dienstanweisung mit der Aufforderung, das Laufband und das Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. Die Universität hatte darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer einer effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen.

Zum anderen bestanden erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Beamtin hatte erst im Rahmen des Klageverfahrens entsprechende Atteste vorgelegt. Selbst wenn man von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausgeht, darf die Beamtin nicht ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen ergreifen.