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Altersentlastungsbetrag benachteiligt Jüngere nicht

Der Altersentlastungsbetrag wird erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt. Trotzdem stellt dies keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger dar.

Hintergrund

Die Ehepartner beantragten beim Finanzamt, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer jeweils den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Er war 1952 geboren, sie 1966. Die Ehegatten argumentierten, dass die Anknüpfung an das Alter eine Diskriminierung ist, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässig ist. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Eheleute ebenfalls keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Die Kläger erfüllten nicht die gesetzlichen Altersvoraussetzungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht verdrängen.

Der Altersentlastungsbetrag ist darüber hinaus keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Belastungsregelung. Diese fällt nicht in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Denn der Altersentlastungsbetrag verfolgt den Zweck, für bestimmte Einkünfte eine Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Grundgesetz vor.