Eine Leibrente kann auf Antrag mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Das gilt aber nur, wenn die Leibrente auf Beträgen beruht, die bis zum 31.12.2004 geleistet und die mindestens 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige war als Steuerberater selbstständig tätig, seine Ehefrau arbeitete als Buchhalterin. Ab dem 1.7.2011 erhielt er Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 5.324 EUR. Mit der Einkommensteuererklärung für 2011 beantragte er für diese die Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt besteuerte die Rentenzahlungen jedoch mit einem Besteuerungsanteil von 62 %. In seinem Einspruch verlangte der Steuerpflichtige, dass ein Anteil von 54,71 % der Leibrente aus gesetzlicher Rentenversicherung mit einem Ertragsanteil von 18 % versteuert wird.
Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht die Leibrente des Steuerpflichtigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 62 % der Besteuerung unterworfen worden. Die vom Steuerpflichtigen beantragte Besteuerung mit dem Ertragsanteil ist nur möglich, soweit die Leibrente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.
Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vor.