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Kann für die Schulverpflegung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden?

Die Verpflegung der Kinder in der Kindertagesstätte oder in der Schule gehört nicht zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten. Aber vielleicht gibt es dafür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Hintergrund

Der Kläger machte die Kosten für die Verpflegung seiner Kinder in der Schule als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Seiner Meinung nach ist die Dienstleistung “Verpflegung” haushaltsnah, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelte ein funktionaler Nähebegriff und funktional gehöre das Mittagsessen zum Bereich des Haushalts des Klägers.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und gewährte für das Schulessen der Kinder keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zum einen seien die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten.

Zum anderen sei die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Es handele sich bei der Schulverköstigung der Kinder nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden sei. Denn zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.