Wer krank oder pflegebedürftig ist und sich deshalb in einem Heim versorgen lässt, kann die entsprechenden Kosten grundsätzlich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Probleme gibt es jedoch, wenn der Steuerpflichtige sich nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entscheidet.
Hintergrund
Die Klägerin machte zum einen Krankheitskosten i. H. v. 1.225 EUR, zum anderen Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen i. H. v. 1.557 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung in dem Seniorenheim erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um Kosten der Lebensführung handele. Diese seien durch den Grundfreibetrag abgegolten.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und entschied, dass die Unterbringungskosten der Klägerin nicht zwangsläufig sind. Zwar erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Pflegestufe I, eine vollstationäre Pflege war jedoch nicht erforderlich. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift übliche Aufwendungen der Lebensführung sind.
Die Unterbringungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim veranlasst sei, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden sei, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt sei.