Wer Lebensmittel verarbeitet, muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Hygienekleidung anziehen. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Das Gleiche gilt für die Reinigungskosten dieser Kleidung.
Hintergrund
Der Arbeitgeber, ein Schlachthof, hatte einem Arbeitnehmer, der im Bereich der Schlachtung beschäftigt ist, weiße Hygienekleidung für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung behielt der Arbeitgeber monatlich 10,23 EUR ein. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich der Arbeitnehmer gegen diesen Abzug und verlangte die Auszahlung der bereits einbehaltenen Beträge i. H. v. 388,74 EUR.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz war der Arbeitnehmer mit seiner Klage erfolgreich.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter ist der Mitarbeiter im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Reinigungskosten der Hygienekleidung zu übernehmen oder diese dem Arbeitgeber zu erstatten. Vielmehr sind die Kosten von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Hier hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen der Reinigung allein im eigenen Interesse getätigt und nicht im Interesse des Mitarbeiters.
Denn nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften war er als Schlachthofbetrieb dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten. Diese Kleidung muss hell, leicht waschbar und sauber sein und die persönliche Kleidung vollständig bedecken. Deshalb war der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Kosten der Reinigung zu tragen. Vom Lohn durften die Reinigungskosten also nicht abgezogen werden.