Werden im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags Altenteilzahlungen vereinbart, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarten Leistungen sich der Höhe nach ändern.
Hintergrund
Die Eltern hatten der Tochter das gesamte landwirtschaftliche Anwesen übertragen. Zugunsten der Eltern wurde vereinbart, dass die Tochter ihren Eltern in den ersten 5 Jahren monatlich jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zahlen muss.
Das Finanzamt berücksichtigte als Sonderausgaben jedoch nur 300 EUR monatlich, da nur dieser Betrag auf Lebenszeit gezahlt wird. Dagegen wandte sich die Tochter mit ihrer Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Tochter und gab ihr Recht. Nach der gesetzlichen Regelung muss es sich zwar um “lebenslange und wiederkehrende” Versorgungsleistungen handeln. Daraus kann man aber nicht schließen, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Die Richter halten es für ausreichend, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und diese ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des Empfängers zu erbringen sind.