Küche, Bad und Flur werden normalerweise fast ausschließlich privat genutzt. Deshalb können die Aufwendungen für diese Räume steuerlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorhanden ist.
Hintergrund
Die Klägerin A ist als selbstständige Lebensberaterin gewerblich tätig. Ihre Tätigkeit übt sie ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Deshalb erkannte das Finanzamt die Kosten für dieses Zimmer als Betriebsausgaben an. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Küche, das Bad und den Flur berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.
Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der A keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesen Nebenräumen nicht um Arbeitszimmer. Zudem fehlt es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab.
Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof lehnt eine Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur ab. Denn A nutzt diese Räume zu einem erheblichen Teil privat. Ob ein Zimmer fast ausschließlich beruflich genutzt wird, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.
Würde man im vorliegenden Fall die Nebenräume in die einheitliche Betrachtung mit einbeziehen, wäre das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für A sogar von Nachteil. Denn dann würde das Arbeitszimmer mit den Nebenräumen als einheitlicher Raumkomplex angesehen werden und die erhebliche private Mitnutzung der Nebenräume dazu führen, dass A unter dem Strich überhaupt keine Arbeitszimmerkosten abziehen könnte.