Ein Raum kann nur dann steuerlich als Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke, die durch ein Regal vom übrigen privat genutzten Raum abgetrennt ist, wird deshalb nicht anerkannt.
Hintergrund
A erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte ein Einfamilienhaus angemietet und nutzte davon einen Teil als Gewerbefläche und einen Teil zu privaten Zwecken. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Dieser Raum war zum Teil mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet und zum Teil mit einem Sofa, einem Couchtisch, einem Esstisch mit Stühlen und einem Fernseher. Die Abtrennung der beiden Bereiche erfolgte durch ein Regal. Das Finanzamt verweigerte A die Anerkennung von Arbeitszimmerkosten und erkannte sie auch nicht anteilig an.
Dagegen gewährte das Finanzgericht dem A einen hälftigen Abzug der Raumkosten, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof erteilte der teilweisen Anerkennung eines gemischt genutzten Raums eine Absage. Dient ein Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, wenn die private Nutzung einen nicht nur untergeordneten Umfang hat. Das gilt auch für Zimmer, die durch eine räumliche Aufteilung mit einer Arbeitsecke beruflich genutzt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt im vorliegenden Fall nicht, um aus dem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen.