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Organschaft: Finanzamt darf doppelte Gebühr für verbindliche Auskunft verlangen

Beantragt ein Organträger eine verbindliche Auskunft, wird eine Auskunftsgebühr fällig. Diese Gebühr fällt ebenfalls an, falls auch die Organgesellschaft eine verbindliche Auskunft beantragt, und das selbst dann, wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt.

Hintergrund

Zwischen der S-GmbH und der A-AG besteht eine ertragsteuerliche Organschaft. Organträgerin ist die GmbH, Organgesellschaft die AG. Die GmbH ist an der AG zu 55 % beteiligt. Die Bevollmächtigten der GmbH und der AG stellten einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt erteilte die verbindliche Auskunft antragsgemäß und bestätigte die in dem Antrag dargelegte Rechtsauffassung.

Anschließend setzte das Finanzamt eine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge in Höhe von rund 5.000 EUR mit separaten Bescheiden sowohl gegenüber der AG als auch gegenüber der GmbH fest.

Das Finanzgericht hob den die AG betreffenden Gebührenbescheid auf, da es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam in seinem Urteil zu einem anderen Ergebnis. Seiner Ansicht nach spielt es für die Gebührenpflicht keine Rolle, ob nur ein oder mehrere Antragsteller die Beantwortung der gleichen Rechtsfrage beantragen. Deshalb ist es für die Gebührenpflicht der AG unerheblich, dass auch die GmbH einen Auskunftsantrag gestellt hat. Wegen der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger ist gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen.

Die Höhe der Auskunftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Im Gesetz ist keine Möglichkeit vorgesehen, den festgelegten Gebührenanspruch zu reduzieren oder ganz zu erlassen.

Deshalb hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage der AG abgewiesen.