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Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhin-dert Tarifbegünstigung

Betrifft eine Zahlung mehrere Jahre, liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten vor. Für diese kann jedoch nur dann die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgt.

Hintergrund

Die Klägerin erzielte freiberufliche Einkünfte aus einer psychotherapeutischen Praxis. Sie ermittelt die Einkünfte mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aus den Jahren 2000 bis 2004 erhielt die Klägerin von der Kassenärztlichen Vereinigung zusätzliche Honorare in 4 etwa gleich hohen Raten, von denen 2 im Jahr 2005 und 2 im Jahr 2006 zuflossen. Für diese Nachzahlungen beantragte die Klägerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte. Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem Finanzgericht und wies die Revision der Klägerin ab.

Die Richter werteten zwar die Nachzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, versagten für diese jedoch die Tarifbegünstigung. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zufließen, was aber hier nicht der Fall war.

Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach dem Zweck der entsprechenden Vorschrift sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese sollen durch die Tarifbegünstigung abgemildert werden. Wird eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in 2 Veranlagungszeiträumen nachgezahlt, liegen keine außerordentlichen Einkünfte mehr vor, für die eine Tarifbegünstigung gewährt werden kann.