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Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebskosten

Kosten eines Nutzerwechsels gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter darf diese dem Mieter deshalb nicht in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen.

Hintergrund

In der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses erstellte, verlangte er von dem ehemaligen Mieter Nutzerwechselkosten i. H. v. 20,54 EUR. Dies akzeptierte der Mieter nicht und wehrte sich dagegen mit der Klage.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Mieter Recht und entschied, dass der Vermieter Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf. Nutzerwechselkosten sind schon begrifflich keine umlagefähigen Betriebskosten. Denn dazu gehören nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Aufwendungen, die beim Auszug des Mieters einmalig entstehen, fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.