Auch wenn Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet sind, müssen sie ihre Barumsätze richtig erfassen. Eine Excel-Datei eignet sich nicht für Aufzeichnungen.
Hintergrund
Der Antragsteller ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb eines Restaurants mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt verwarf die Buchführung, da die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet waren, die Höhe der Einnahmen nachzuweisen. Das Kassenbuch wurde nur in Form von veränderbaren Excel-Tabellen geführt. Aufgrund dessen führte das Finanzamt eine Hinzuschätzung zu den Umsätzen durch. Dagegen wandte sich der Antragsteller im Einspruchsverfahren und anschließend im Klageverfahren. Mit seinem Antrag erstrebte er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide.
Entscheidung
Das Gericht erkannte keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, der Antrag hatte deshalb keinen Erfolg. Die Hinzuschätzung war vielmehr als rechtmäßig anzusehen. Denn ein Steuerpflichtiger muss auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Buchführung beachten. Diese erfordern u. a. eine fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle. Für Bareinnahmen besteht hier zwar keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Die Tageseinnahmen sind jedoch, durch die Aufbewahrung der einzelnen Kassenzettel nachzuweisen, wenn sie in einer Summe erfasst werden. Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller nicht.
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Aufzeichnungen nicht verändert werden können. Dies ist bei einer reinen Erfassung per Excel nicht sichergestellt, da eine nachträgliche Änderung der erfassten Daten leicht möglich ist.