Erfasst der Sachbearbeiter Zahlen aus der Steuererklärung manuell und passiert dabei ein Fehler, darf das Finanzamt den bestandskräftigen Steuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen ändern.
Hintergrund
Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2011 in Anlage KAP Zeile 7 Kennzahl 10 die Summe der in den Steuerbescheinigungen verschiedener Banken ausgewiesenen Kapitalerträge. In Kennzahl 20 gaben sie irrtümlich nur den Betrag einer Bank an. Im Rahmen der Veranlagung gab die Sachbearbeiterin die in Zeile 7 erklärten Beträge manuell in das automatische Datenverarbeitungssystem ein. Als Folge wurde nur der in Kennzahl 20 erklärte Kapitalertrag als Einkünfte erfasst und der Besteuerung unterworfen.
Bei Sicherheitsrevision wurde dieser Fehler bemerkt, das Finanzamt änderte daraufhin den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011. Dagegen wandten sich die Eheleute mit ihrer Klage.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt jedoch zu Recht den bestandskräftigen Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ändern. Denn ein mechanisches Versehen ist so eine offenbare Unrichtigkeit. Die Sachbearbeiterin hatte sich über die Bedeutung der von ihr eingegebenen Schlüsselzahlen zur Datenverarbeitung geirrt und unbeabsichtigt unrichtige Werte eingegeben bzw. insoweit die fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Ihr war der technische Ablauf der Verarbeitung der erklärten bzw. eingegebenen Daten nicht bekannt.
Damit war die Übernahme des in der Steuererklärung angegebenen Betrags ein mechanischer Fehler. Er beruhte auf einer falschen Vorstellung vom Ablauf des Rechenprogramms und der Anlage KAP.