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Alleinerziehende: Besteuerung nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß

Alleinerziehende kommen nicht in den Genuss des Splittingtarifs, sondern werden nach dem Grundtarif besteuert. Das ist nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Klägerin war verwitwet und lebte 2008 mit ihren beiden 15- und 20-jährigen Töchtern zusammen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Die Klägerin wandte ein, der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting sei mit dem Gleichheitssatz und dem Schutz der Familie unvereinbar. Das Finanzgericht verneinte die Verfassungswidrigkeit und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Begründung der Richter: Grundlage des Splittingverfahrens ist die Ausgestaltung der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Das während der Ehe Erworbene ist gemeinschaftlich erwirtschaftet, jeder Partner hat an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Die Lage Alleinerziehender ist damit nicht vergleichbar. Insbesondere liegt keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs vor. Das Verhältnis Elternteil – Kind ist fast immer einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt geprägt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes kann daher für die Inanspruchnahme des Splittingverfahrens nicht herangezogen werden.

Zwar dürfen nach dem Grundgesetz Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen nicht schlechter gestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht der Anspruch auf Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende, sondern dass das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei gestellt wird. Das geschieht durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge.