Wer für die Fahrten zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel nutzt, darf die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen, für Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt dagegen die Entfernungspauschale von 0,30 EUR. Das ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, fand ein Ehepaar. Der Bundesfinanzhof sah das anders.
Hintergrund
Die Eheleute machten für ihre Fahrten zur Arbeit die tatsächlichen Kosten von 0,44 EUR/km, insgesamt 8.382 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch lediglich mit der der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und erkannte nur Fahrtkosten i. H. v. 2.967 EUR steuermindernd an. Das Finanzgericht entschied ebenso und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an. Denn die unterschiedliche Behandlung von Fahrten mit dem eigenen Pkw und den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Diese Differenzierung ist durch den weitreichenden gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstands und der Steuersatzes gedeckt.
Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach Ansicht der Richter verfassungsrechtlich unbedenklich, da die gesetzliche Regelung erkennbar umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgt. Eine Privilegierung rechtfertigt sich auch daraus, dass öffentliche Verkehrsmittel im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß an Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als private Pkw.