Ist die Tätigkeit eines Rentenberaters freiberuflich oder gewerblich? Diese Frage ist vor allem deshalb interessant, weil Freiberufler von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sie beantwortet.
Hintergrund
Die Klägerin war seit 2009 selbstständig als Rentenberaterin mit dem Schwerpunkt Versorgungsausgleichsrecht tätig. Sie ging davon aus, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelte und erklärte entsprechende Einkünfte. Das Finanzamt setzte jedoch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter sind der Ansicht, dass keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, da die Tätigkeit als Rentenberaterin nicht den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.
Der Beruf des Rentenberaters ist im Hinblick auf die Ausbildung mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vergleichbar, da die Klägerin nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden durfte.
Auch mit dem Beruf des Steuerberaters kann sich ein Rentenberater nicht vergleichen. Denn bei der Rentenberatung handelt es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung. Vielmehr liegt ein eigenständiges verselbstständigtes Berufsbild vor, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf angesehen werden kann.
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit kann ebenfalls nicht angenommen werden, da keine Ähnlichkeit mit den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) vorliegt.