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Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot?

Hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung bestandskräftig festgestellt, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, gilt das Teilabzugsverbot für Veräußerungsverluste.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an die S-GmbH vermietete. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunternehmen war. Im Jahr 2009 wurde die Betriebsaufspaltung beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsvermögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den Kommanditisten A in Höhe von 1.424 EUR. Es stellte daher entsprechende laufende Einkünfte des Kommanditisten A fest.

In der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9.419 EUR aus der Überführung der Anteile des A an der S-GmbH in das Privatvermögen sowie weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt wendete darauf das Teilabzugsverbot an.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt das Teilabzugsverbot zu Recht angewandt. A hatte die Anteile an der S-GmbH zu einem Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt. Dadurch entstand ein Veräußerungsverlust von 9.419 EUR, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid hatte er eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH erhalten, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat jedoch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein Anteilseigner eine dem Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden, dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen hat.