Wer auf die Rückzahlung eines privaten Darlehens verzichten will, muss wissen: Der entsprechende Betrag kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Ausfall einer solchen Forderung dagegen kann schon steuerlich berücksichtigt werden.
Hintergrund
Der Kläger gewährte im Jahr 2011 einer Gesellschaft ein Darlehen i. H. v. 20.000 EUR. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft verzichtete er 2012 auf die Rückzahlung von 18.000 EUR. Diesen Betrag verrechnete der Kläger mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen des gleichen Jahres. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust jedoch nicht an.
Entscheidung
Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Gerichts stellt der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder eine Veräußerung dar noch fällt er unter einen der der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
Wer einen Totalausfall einer Kapitalanlage erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt wie derjenige, der für seine an sich wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von einem Euro erlangen kann.
Wer jedoch auf die Rückzahlung freiwillig verzichtet, ist mit demjenigen, der einen Totalausfall wegen Uneinbringlichkeit erleidet, nicht zu vergleichen. Würde man einen Verzicht steuerlich anerkennen, besteht die Gefahr, dass der Verlust gezielt herbeigeführt wird und steuerliche Verluste generiert werden, obwohl die Kapitalanlage letztendlich noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen war.