Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit kann dazu führen, dass die Schadensersatzleistung als Werbungskosten abziehbar ist. Allerdings gilt das nur für Handlungen, die noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.
Hintergrund
V war Vorstandsmitglied einer AG, aus der er 1998 ausschied und seine Beteiligung veräußerte. Die AG verklagte V 2001 auf Schadensersatz, weil er für 1997 eine falsche Bilanz erstellt hatte, sodass auch für 1998 eine unrichtige Bilanz erstellt worden war. Die unzutreffenden Bilanzen hatten zu Dividendenausschüttungen geführt, obwohl kein Gewinn erzielt wurde. In einem Vergleich verpflichtete sich V zu Schadensersatzzahlungen. Im Jahr 2009 waren 1,2 Mio. EUR fällig, danach zahlte er jährlich Raten von 400.000 EUR.
V machte die Zahlung von 1,2 Mio. EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die Klage des V vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Zwar können Schadensersatzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, zu Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die schuldhaften Handlungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben.
Durch die Erstellung einer unrichtigen Bilanz fehlt es an einem ausschließlichen Erwerbsbezug. Denn V zog daraus selbst einen wirtschaftlichen Vorteil, da die Gewinnausschüttung, an der er teilhatte, ohne den überhöhten Gewinnausweis nicht möglich gewesen wäre. Außerdem wurde dadurch der Wert der Beteiligung verfälscht, sodass V bei der Veräußerung seiner Aktien einen überhöhten Preis erlangte.