Wird ein GmbH-Anteil übertragen und verpflichtet sich der Empfänger zur Zahlung von Versorgungsleistungen, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt aber nur dann, wenn der Übergeber aus der Geschäftsführung ausscheidet.
Hintergrund
Der Vater des Klägers war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger. Der Kläger wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und der übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern bis zum Tode des Längstlebenden. Die entsprechenden Zahlungen machte er als dauernde Lasten bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Versorgungsleistungen.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.
Denn nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nicht erfüllt. Dieser kann nur gewährt werden, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH geleistet werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt. Die Organstellung muss also in der Form übertragen werden, dass sie auf den Übernehmer übergeht und bei dem Übergeber fortan der Vergangenheit angehört.
Eine Differenzierung nach der Ausgestaltung der Geschäftsführeraufgaben ist vom Gesetz nicht vorgesehen.