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Unterhaltshöchstbetrag: In welcher Höhe wird das Elterngeld berücksichtigt?

Bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags zählt das Elterngeld zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers – und zwar in vollem Umfang. Der Sockelbetrag wird also ebenfalls berücksichtigt.

Hintergrund

M, Mutter von 2 Kindern, zahlte dem unterhaltsberechtigten Vater V ihrer Kinder im November und Dezember 2012 Unterhalt von insgesamt 1.334 EUR. Diesen Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. V erhielt in diesem Zeitraum Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. H. v. monatlich 1.016,81 EUR. Das Finanzamt ließ die Unterhaltszahlungen nicht zum Abzug zu. Denn das Elterngeld zählt in vollem Umfang als anrechenbarer Bezug des V, damit wird der anteilige Unterhaltshöchstbetrag überschritten. Das Finanzgericht schloss sich diesen Argumenten an und wies die Klage der M ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts ebenfalls an. Die Richter wiesen deshalb die Revision der M als unbegründet zurück.

Unterhaltszahlungen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Höchstbetrag wird allerdings vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, wenn diese den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Zu den Bezügen gehört auch das Elterngeld. Denn dieses ist eine Sozialleistung, die Einkünfte ersetzt, es wird somit als Einkommensersatz geleistet.

Als Einkünfteersatz dient das Elterngeld in voller Höhe. Denn auch mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden. Eine andere Beurteilung lässt sich weder aus dem Gesetz selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs oder den weiteren Gesetzesmaterialien entnehmen.