Ist eine GmbH finanziell nicht in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, liegt zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft keine Organschaft vor. Das gilt z. B., wenn nur ein Gesellschafter über die Stimmenmehrheit an den beiden Schwestergesellschaften verfügt.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A war. In der Rechtsform einer Partnerschaft war A auch mit einem Kapitalanteil von 100 % Gesellschafter eines ärztlich diagnostisch tätigen Unternehmens. An der Partnerschaft waren 2 weitere natürliche Personen beteiligt, allerdings ohne Kapitalanteil.
Seine Beteiligung an der GmbH hält A im Sonderbetriebsvermögen bei der Partnerschaft. Das Inventar der Partnerschaft wird als Sonderbetriebsvermögen des A behandelt. A ist durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage Unternehmer. Die GmbH führt entgeltliche Abrechnungsleistungen, Reinigungsarbeiten und EDV-Support an die Partnerschaft aus. Die Partnerschaft erbringt steuerfreie heilmedizinische Leistungen.
Die GmbH vertritt die Auffassung, dass zwischen ihr und der Partnergesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und die Umsätze an die Partnergesellschaft als Innenumsätze nicht steuerbar sind.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter ist die GmbH als Organgesellschaft weder in die Partnergesellschaft noch in das Einzelunternehmen des Gesellschafters A eingegliedert.
Eine Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Die GmbH ist jedoch in das Unternehmen der Partnerschaft nicht finanziell eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung erfordert eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person. Im Streitfall ist die GmbH nicht unmittelbar in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert, da die Partnerschaft nicht Gesellschafterin der GmbH ist. Die Partnerschaft ist auch nicht über eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt. Die finanzielle Eingliederung kann auch nicht mittelbar über Gesellschafter des Organträgers bestehen.
Es besteht darüber hinaus auch keine Organschaft zwischen A als Organträger und der GmbH und der Partnerschaft als Organgesellschaften. Denn es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des A. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher Leistungen voraus, die für das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Im Streitfall hat A weder an die GmbH noch an die Partnerschaft entgeltliche Leistungen erbracht.
Die wirtschaftliche Eingliederung kann auch auf einer mittelbaren Verflechtung zwischen 2 Organgesellschaften beruhen, soweit diese durch unmittelbare Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Dies fehlt jedoch im Streitfall. Auch eine wirtschaftliche Eingliederung liegt nicht vor, da den entgeltlichen Abrechnungs- und Reinigungsleistungen und EDV-Support für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt.