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Höhe der Erbschaftsteuer in Steuerklasse II ist verfassungsgemäß

Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers müssen ihr Erbe mit einem Steuersatz von 30 % versteuern, und damit zu einem deutlich höheren Satz als z. B. Kinder. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Finanzgericht Münster.

Hintergrund

Die Kläger sind als Geschwister bzw. Nichten und Neffen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30 %. Die Kläger sind der Ansicht, dass es verfassungswidrig ist, wenn für sie derselbe Steuersatz angesetzt wird wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.

Entscheidung

Die Erben hatten mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Richter halten die Höhe des Steuersatzes und damit die entsprechende gesetzliche Regelung nicht für verfassungswidrig. Gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie ist sie ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Grundgesetz erfordert keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen. Erwerber der Steuerklasse II dürfen deshalb mit Erwerbern der Steuerklasse III gleich gestellt werden. Das Gericht führt weiter aus, dass Geschwister insoweit nicht vom grundgesetzlichen Schutzbereich Ehe und Familie erfasst werden.