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Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinnerhöhung

Bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft hat eine nach der Umwandlung erfolgte Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens keine Gewinnerhöhung zur Folge.

Hintergrund

Eine GmbH wurde formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bei der GmbH bestand ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens. Der Verlust aus der Abzinsung dieses Guthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt. Das Finanzamt erhöhte nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG erklärungsgemäß um die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens. Die später beantragte steuerneutrale Behandlung lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter sprachen sich gegen eine gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens aus. Der Aufzinsungsbetrag stellt materiell eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Zuvor war diese eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat also das Einkommen nicht gemindert. Dementsprechend darf eine Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Im Gesetz ist für Körperschaften deshalb auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.

Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Das Finanzgericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Regelung des Körperschaftsteuergesetzes nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft entsprechend angewendet werden kann.