Was als Steuervereinfachung gedacht war, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit mit dem Finanzamt: Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge. Nach einem neuen Urteil eines Finanzgerichts müssen jetzt auch Versand- und Verpackungskosten hier mit berücksichtigt werden.
Hintergrund
Der Arbeitgeber betrieb eine Spedition. Für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte er seine Mitarbeiter, indem diese bei einer Fremdfirma Waren bestellen durften. Diese Fremdfirma stellte dem Arbeitgeber dafür in der Regel einen Betrag von 43,99 EUR sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 EUR in Rechnung. Insgesamt wurde damit die Freigrenze von 44 EUR im Monat überschritten. Deshalb verlangte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Zahlung der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer.
Der Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass die Übernahme der Versand- und Handlingskosten bei den Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil führt. Sie sind daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.
Entscheidung
Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass die Versand- und Handlingskosten in die Bewertung der Sachbezüge und damit auch in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen sind. Denn der dem Mitarbeiter gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst. Der Versand der bestellten Ware an die Mitarbeiter nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung und hat stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport kostenpflichtig ist.