Eltern dürfen die Kosten, die für die medizinische Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung ihres Kindes entstehen, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dabei gilt es aber, einige Voraussetzungen zu erfüllen, wie die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zeigt.
Medizinische Notwendigkeit: Einfacher Nachweis
Die Kosten sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerbürger dem Finanzamt die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachweisen kann. Dafür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes.
Allerdings reicht es nicht, wenn nur das Vorliegen der Krankheit bescheinigt wird.
Medizinische Notwendigkeit: Qualifizierter Nachweis
Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, eine auswärtige Unterbringung oder eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlung werden nur dann anerkannt, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird (sog. qualifizierter Nachweis).
Diese Nachweise müssen unbedingt vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.
Bei diesen Behandlungsarten ist weiterhin zu beachten:
- Eine psychotherapeutische Behandlung kann nur von einem Psychotherapeuten durchgeführt werden.
- Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn die Lese-/Rechtschreibstörung des Kindes z. B. in einem Internat behandelt wird.
- Ob eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann durch allgemein zugängliche Fachgutachten bestimmt werden. Wissenschaftlich nicht anerkannt sind insbesondere: Alternativmedizinische Methoden (Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie), Nahrungsergänzungsmittel, motorische Übungen zur Beseitigung eines persistierenden asymmetrisch tonischen Nackenreflexes, medikamentöse Behandlungen durch Piracetam sowie Interventionen zur neuropsychologischen Hemisphärenstimulation.
Krankheit als Ursache der Lese-/Rechtschreibstörung
Darüber hinaus muss die Lese-/Rechtschreibstörung auf einer Krankheit beruhen. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten Ursache ist. In diesen Fällen kommt deshalb kein Abzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.