Ist eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch dann möglich, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat? Der Bundesfinanzhof meint ja.
Hintergrund
A erhielt in 2005 Kirchensteuererstattungen. Diese resultierten aus Überzahlungen der Jahre 2000 bis 2003. Da in 2005 die gezahlte Kirchensteuer nicht ausreichte, entstand ein Erstattungsüberhang, den das Finanzamt mit der in 2004 gezahlten Kirchensteuer verrechnete. Der Bescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Den danach noch verbleibenden Erstattungsüberhang verrechnete das Finanzamt mit den Kirchensteuerzahlungen aus 2003.
Die Klage des A gegen den Kirchensteuerbescheid 2004 hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer dem jeweiligen Zahlungsjahr zugeordnet werden müssen.
Das Finanzamt änderte daraufhin in 2011 den Einkommensteuerbescheid 2004 entsprechend den Vorgaben des Finanzgerichts und in 2012 die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003, sodass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuerbeträge um die Erstattungen kürzten.
Gegen diese Änderung klagte A und bekam vom Finanzgericht Recht.
Entscheidung
Den Argumenten des Finanzgerichts folgte der Bundesfinanzhof nicht und wies deshalb die Klage ab. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Sachverhaltsbeurteilung des Finanzamts unrichtig war, darf der Bescheid geändert werden. Eine Bescheidänderung wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung in einem anderen Bescheid ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat. Die Änderung der Bescheide 2000 bis 2003 verstößt im Streitfall auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt hat seine Änderungsmöglichkeit nicht aufgrund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Verhaltens verwirkt.