Aktuelles

Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich festgestellt, ist es nicht möglich, eine Rückgewähr der Einlagen nachträglich zu bescheinigen.

Hintergrund

Bei einer Betriebsprüfung wurde bei einer GmbH für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Für diese wollte die GmbH das steuerliche Einlagekonto verwenden. Deshalb konnte ihrer Ansicht nach ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat jedoch das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuerbescheinigung maßgebend, sodass für die Einlagenrückgewähr ein Betrag von 0 EUR als bescheinigt gilt.

Entscheidung

Die Klage der GmbH wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für Leistungen, die vom steuerlichen Einlagekonto abgehen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen. Auf dieser muss u. a. die Höhe der Leistungen, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, bescheinigt werden. Fehlt eine Bescheinigung, ist gesetzlich geregelt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festgeschrieben werden muss.

Nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kann eine solche Bescheinigung nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt sowohl für eine offene Ausschüttung als auch für eine verdeckte Gewinnausschüttung – selbst wenn diese erst bei einer Außenprüfung entdeckt wurde.