Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig Kapital ausgezahlt, liegen damit keine ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Das gilt zumindest dann, wenn das Kapitalwahlrecht ursprünglich vereinbart war.
Hintergrund
A trat zum 1.1.2010 vorzeitig in den Ruhestand. Im November 2010 bezog sie von einer Pensionskasse eine Kapitalabfindung von rund 17.000 EUR. Nach dem Altersvorsorgevertrag war Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, versicherte Person A als Arbeitnehmer. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit der versicherten Person anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. A nahm für ihre Beitragszahlungen die Steuerfreiheit in Anspruch. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Kapitalabfindung.
A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelregelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht. Er hob deshalb das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Auf die voll zu versteuernde Zahlung findet die Fünftelregelung keine Anwendung. Denn es fehlt an der “Außerordentlichkeit” der Einkünfte. Da sich die früheren Beiträge der A über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckten, handelt es sich zwar um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden aber nur dann als außerordentlich gewertet, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorliegt, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht. Im vorliegenden Fall beruhte die Geltendmachung der Kapitalabfindung auf dem Antrag der A mit Zustimmung des Arbeitgebers. Es handelte sich um eine im Vertrag vorgesehene Leistung. Die Kapitalabfindung stellt sich demnach auch nicht als atypischer Ablauf dar. Vielmehr handelt es sich um ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht.