Das Elterngeld soll den Verdienstausfall junger Eltern zumindest teilweise ersetzen. Müssen bei der Berechnung regelmäßig gezahlte Provisionen berücksichtigt werden? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg meint ja.
Hintergrund
Die Klägerin erhielt als Marketing Managerin im Medienbereich neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 EUR regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe. Im Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes waren es insgesamt ca. 6.800 EUR.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngelds nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen, da diese als sonstige Bezüge für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich sind.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Denn nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern auch die regelmäßigen Provisionen prägten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Der gesetzliche Verweis in den Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Zweck des Gesetzes ist es, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.