Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, darf jeder die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof ändert in diesem Punkt seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.
Hintergrund
Die Kläger nutzten als Lehrer gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes Arbeitszimmer. Dieses hatte eine Größe von ca. 26 qm. Das Haus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die Kosten für das Arbeitszimmer lagen bei ca. 2.800 EUR jährlich.
Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur einmal Kosten in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR und teilte diesen hälftig auf die Kläger auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, denn der Höchstbetrag gilt objektbezogen und nicht personenbezogen. Deshalb kann für das Arbeitszimmer der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass jeder der Nutzenden seine Kosten einkünftemindernd geltend machen kann. Als Lehrer stand den Klägern kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten erfüllt waren.
Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der Richter der gesetzliche Wortlaut. Denn die Abzugsverbote knüpfen an die Betriebsausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen an, dessen Gewinn sie nicht mindern dürfen. Das Gesetz stellt also personenbezogen auf die Ausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen ab und nicht auf das Objekt der Abzugsbeschränkung. Die Objektbezogenheit der Regelung betrifft nur die Frage, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.
Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zusteht.