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Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?

Eine Pflegeheim-GmbH darf grundsätzlich von einem Heimbewohner erben. Sie muss sich dann aber darauf einstellen, dass sie neben der Erbschaftsteuer auch noch Körperschaftsteuer zahlen muss.

Hintergrund

Eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, wurde vom Heimbewohner H als Alleinerbin bestimmt, allerdings mit der Auflage, das geerbte Vermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.

Nach dem Tod des H setzte das Finanzamt für den Nachlasserwerb (Gesamtwert 1,05 Mio. EUR) Erbschaftsteuer fest. Darüber hinaus erhöhte es den Gewinn der GmbH um das Erbvermögen, das nach Abzug der Testamentsvollstreckerkosten verblieb. Die GmbH wehrte sich mit der Klage gegen den entsprechenden Körperschaftsteuer-Bescheid und begründete diese, dass eine systemwidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof beanstandete die doppelte Besteuerung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer nicht und wies deshalb die Revision zurück.

Als inländische Kapitalgesellschaft ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend gehören alle von ihr erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind ausnahmslos als Betriebsvermögen zu qualifizieren und der Bereich der gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, in welcher Form und Art sie zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen z. B. aufgrund eines Erbfalls.

Die doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem alle Steuern aufeinander abgestimmt sein und eine mehrfache Besteuerung desselben Sachverhalts vermieden werden müssten. Deshalb darf ein Gewinn sowohl der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dementsprechend verstößt auch das Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, denn die GmbH war von der Gewerbesteuer befreit, sodass der Erbanfall insgesamt mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer lediglich i. H. v. 45 % belastet war.