Wie sind Vorschusszahlungen steuerlich zu erfassen: Als Betriebseinnahmen oder als Darlehen? Das kommt auf die Vereinbarung im Einzelfall an.
Hintergrund
Der Kläger ist Komponist und schloss mit einem Musikverlag einen Autorenvertrag ab. Er erhielt Vorschusszahlungen und trat dafür seine Ansprüche an die GEMA aus den Werken, die er für den Musikverlag erstellte, ab.
In seiner Steuererklärung erfasste der Kläger nicht den gesamten Vorschuss als Einnahme, sondern nur seinen Teil der Einnahmen bei der GEMA. Das Finanzamt setzte jedoch den gesamten Vorschuss als Betriebseinnahme an. Ebenso entschied das Finanzgericht.
Entscheidung
Die Revision des Klägers beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Vorschusszahlung war wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Darüber hinaus fehlte es an einer klaren und eindeutigen Darlehensabrede. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA aus den Werken an den Musikverlag abgetreten hatte, reichte nicht aus, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Vor allem fehlten die für Darlehensverträge typischen Vereinbarungen von Rückzahlungsterminen und Rückzahlungsbeiträgen. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht die Vorschusszahlungen als Betriebseinnahmen eingestuft.