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1-%-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen

Trägt der Arbeitnehmer Kosten seines Dienstwagens selbst, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch bei der 1-%-Regelung (Rechtsprechungsänderung).

Hintergrund

Der Arbeitgeber überließ A einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 52.300 EUR) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Benzinkosten i. H. v. insgesamt 5.600 EUR trug A, die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Er ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung mit 523 EUR monatlich (= 6.276 EUR im Jahr). In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte A die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug jedoch nicht. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des A statt.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts war erfolglos. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann ebenfalls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers.

Die von A getragenen Benzinkosten sind jedoch nicht als Werbungskosten, sondern wie bereits dargestellt bereits auf der Einnahmeseite vorteilmindernd zu berücksichtigen.