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Häusliches Arbeitszimmer: Vermietung an Auftraggeber kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

Vermietet ein Gewerbetreibender sein häusliches Arbeitszimmer an einen Auftraggeber, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Kosten für das Arbeitszimmer können aber nur geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und insbesondere ein abgeschlossener Raum gegeben ist.

Hintergrund

Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Einfamilienhaus. Die Ehefrau F war angestellte Sekretärin eines Professors und Chefarztes P. Daneben schrieb sie für P Gutachten, die dieser im Rahmen seiner Nebentätigkeit erstellte. In ihrem Einfamilienhaus vermieteten die Eheleute einen Raum an P zur Erledigung dieser Bürotätigkeiten für monatlich 100 EUR. Eine Seite dieses Raums war lediglich durch ein Geländer mit Glasfüllung und eine 2 m breite Öffnung zum Flur abgegrenzt.

Die Eheleute machten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Raums geltend. Den Einnahmen stellten sie anteilige Abschreibung für Abnutzung, Schuldzinsen, Nebenkosten usw. gegenüber. Das Finanzamt wertete die Mieteinnahmen jedoch als gewerbliche Einkünfte. Einen Abzug der Arbeitszimmerkosten lehnte es ab.

Entscheidung

Nach dem Finanzgericht kam auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Vermietung an P zu gewerblichen Einkünften nur der F führt. Die Vermietung von Wohnraum ist nämlich gewerblich, wenn ein Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb verbunden ist, dass er ohne den Betrieb nicht denkbar wäre und diesem als unselbstständiger Teil untergeordnet ist. Von einer solchen Gestaltung ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn ohne die gewerbliche Tätigkeit der F hätten die Eheleute den Raum nicht an P vermietet. Da die Vermietung Teil der gewerblichen Tätigkeit der F war, waren die Einkünfte aus der Vermietung nur ihr zuzurechnen.

Die für den Raum geltend gemachten Ausgaben sind jedoch nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Denn der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer vom privaten Wohnbereich klar abgegrenzt ist. Daran fehlt es hier. Da der offene Durchgang zu dem auch privat genutzten Flur in Verbindung mit der Glasverkleidung den Raum weit aufbricht, ist die Trennung der privaten von der gewerblichen Nutzung nicht mehr zuverlässig gewährleistet.