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Pflichtteilsanspruch des Erblassers unterliegt der Erbschaftsteuer

Hatte der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, gehört dieser zum Nachlass. Der Erbe muss also auch hierfür Erbschaftsteuer bezahlen.

Hintergrund

X ist Alleinerbe nach seinem 2008 verstorbenen Vater V. V hatte sein Erbe nach dem Tod der Ehefrau F ausgeschlagen und den Pflichtteil nicht verlangt. X machte 2009 diesen Pflichtteilsanspruch des V am Nachlass der F i. H. v. 400.000 EUR geltend.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer rechnete das Finanzamt den Pflichtteilsanspruch dem Erwerb des X hinzu. X wandte dagegen ein, der Pflichtteilsanspruch war von V nicht geltend gemacht worden und daher nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts, dass der Pflichtteilsanspruch des V Bestandteil des Nachlasses ist, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der von X ererbte Pflichtteilsanspruch des V der Erbschaftsteuer unterliegt, und wies die Revision des X zurück.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht und von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört. Das gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann später den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend machen, auch wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies unterlassen hatte.

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über – und dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Anspruch geltend macht.

Für einen Erwerb wie im vorliegenden Fall entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, und zwar ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.