Erwirbt eine nahestehende Person Aktien zu einem überhöhten Kaufpreis, kann darin nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden, die Zuwendung kann auch unter die Schenkungsteuer fallen.
Hintergrund
Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Dafür erhielt er 1.400 % des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre erzielten lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 % und 190 % des Nennbetrags. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.
Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpakets durch die C-GmbH an den Kläger der Schenkungsteuer unterliegt. Es liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR, obwohl der Wert der Aktien weitaus geringer war. Damit steht einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenüber.
Eine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nicht gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer wird dagegen gegen den Kläger, den Bruder des A, festgesetzt.