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Rabatt vom Reiseveranstalter: Arbeitslohn ja oder nein?

Gewährt ein Reiseveranstalter einer Angestellten in einem Reisebüro einen Rabatt auf den Reisepreis, liegt insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Angestellte in einem Reisebüro tätig. Zusammen mit ihrem Ehemann nahm sie an einer Kreuzfahrt teil. Vom Veranstalter dieser Kreuzfahrt erhielt sie einen Rabatt auf den marktüblichen Reisepreis. Solche Preisnachlässe gewährte der Veranstalter generell Reisebüroinhabern und ihren Angestellten, um sich damit Geschäftsverbindungen zu sichern. Das Finanzamt wertete den Rabatt als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamts nicht. Es entschied vielmehr, dass es sich bei dem Rabatt nicht um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelte. Denn der Veranstalter gewährte diesen Nachlass aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Deshalb entsteht der Klägerin kein geldwerter Vorteil, für den Lohnsteuer abgeführt werden müsste.