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Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

Hat der Steuerpflichtige alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids zu erreichen, können festgesetzte Säumniszuschläge bei Aufhebung der Steuerfestsetzung erlassen werden. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer fest. Diese legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag nur teilweise und wies ihn im Übrigen zurück. Einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte die Klägerin nicht.

Im Klageverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide verringerte das Finanzamt die Steuern aufgrund einer tatsächlichen Verständigung. Nachdem die Klägerin die rückständigen Beträge gezahlt hatte, beantragte sie den teilweisen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und verpflichtete das Finanzamt, die Säumniszuschläge zu erlassen, und zwar insoweit, als das Finanzamt von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von Einnahmen im Klageverfahren abgewichen ist. In dieser Höhe war die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt möglich und geboten gewesen. Es hätte bereits im Einspruchsverfahren und im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung die Nichtsteuerbarkeit der entsprechenden Einnahmen erkennen müssen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts war es nicht erforderlich, dass die Klägerin erfolglos vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Also hatte die Klägerin im vorliegenden Fall alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu erreichen.