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Wann liegt bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung vor?

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist der Lebensmittelpunkt meistens dort, wo sich die Familie aufhält. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist die Frage nach dem Lebensmittelpunkt deutlich schwieriger zu beantworten. Wie so oft kommt es auch hier auf die Umstände im Einzelfall an.

Hintergrund

Die Klägerin war Eigentümerin eines rund 100 Jahre alten Hauses an ihrem Heimatort. Dieses hatte sie für 100.000 EUR sanieren lassen. An ihrem Beschäftigungsort mietete sie eine Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 56 m², von der sie ihre Arbeitsstelle aufsuchte. Sie beantragte in ihrer Steuererklärung den Abzug für Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. H. v. 7.267,06 EUR. Diese Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Es war der Ansicht, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr am Heimatort hatte. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung hier nicht vorlagen.

Zwar bewohnte die Klägerin am Heimatort ein eigenes Einfamilienhaus, das sie aufwendig saniert hatte und das nach Größe und Ausstattung gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort als höherwertig zu betrachten ist. Darüber hinaus unternahm sie 30 Heimfahrten und verbrachte einen nicht unerheblichen Teil des Jahres am Heimatort. Das alles reichte den Richtern aber nicht aus. Denn die Klägerin war bereits seit rund 18 Jahren außerhalb ihres Heimatorts beschäftigt. Zudem war sie ledig und hatte weder Kinder noch einen festen Lebensgefährten am Heimatort.