Ist ein behinderter Mensch auf einen Epilepsiehund angewiesen, wird ihn das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg sicher nicht freuen. Denn dieses hat entschieden, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden können.
Hintergrund
Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). In ihrer Steuererklärung machte sie erfolglos die Aufwendungen für einen Epilepsiehund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dieser Hund begleitete sie bei Fahrten im Rollstuhl und kann aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Zum Zeitpunkt der Anschaffung war der Hund aber noch nicht ausgebildet.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Aufwendungen für einen Epilepsiehund zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag ab. Denn mit dem Pauschbetrag sind Kosten, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgegolten.
Die Klägerin hat ein Wahlrecht, ob sie den Pauschbetrag in Anspruch nimmt oder alle Kosten einzeln nachweist. Ob die Aufwendungen für den Hund bei einem Einzelnachweis jedoch anerkannt worden wären, ließen die Richter offen. Sie äußerten jedoch Bedenken, da die Ausbildung des Hundes einerseits noch nicht abgeschlossen war, andererseits kein Nachweis dafür vorlag, dass die Anschaffung krankheitsbedingt zwangsläufig war. Es gab weder ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.