Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern gleichermaßen. Vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist der Ablauf einer Frist deshalb oft nicht so einfach zu berechnen. Der Anwalt muss dann die Frist entweder selbst berechnen oder die Fristberechnung seiner Angestellten überprüfen.
Hintergrund
Der Anwalt hatte eine Kanzlei mit Sitz in München. Am 6.1.2016 endete eine Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht Koblenz. Die Berufungsbegründung ging aber erst am 7.1.2016 dort ein. Der 6.1. ist in Bayern ein Feiertag, in Rheinland-Pfalz aber nicht. Die Berufungsbegründung wurde deshalb als verfristet nicht vom Gericht akzeptiert.
Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Anwalt mit diesen Argumenten: Seine Rechtsanwaltsfachangestellte hatte das Ende der Berufungsbegründungsfrist fälschlicherweise auf den 7.1. notiert, da der 6.1. in Bayern seit jeher ein gesetzlicher Feiertag ist. Dabei hatte sie übersehen, dass dieser Tag in Rheinland-Pfalz kein Feiertag ist. Außerdem war dem angefochtenen Urteil keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden, aus der sich das Oberlandesgericht Koblenz als Rechtsmittelgericht ergeben hätte.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Koblenz folgte diesen Argumenten nicht. Insbesondere war eine Rechtsmittelbelehrung nicht nötig, da die Partei anwaltlich vertreten wurde und sie deshalb keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedurfte.
Darüber hinaus war das Versäumen der Rechtsmittelfrist vom Anwalt verschuldet. Die Berechnung der Frist hätte hier nicht auf eine Assistentin übertragen werden dürfen, auch wenn diese sorgfältig ausgesucht und geschult war sowie ordnungsgemäß überwacht wurde. Zumindest hätte der Anwalt das Ergebnis ihrer Berechnung auf jeden Fall noch vor Fristablauf kontrollieren müssen. Denn der Fristablauf war vorliegend wegen der nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertage keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung Angestellten übertragen werden dürfte. Der Anwalt hätte also selbst rechnen müssen.