Ist im Arbeitsvertrag von Piloten und Flugbegleitern ein bestimmter Flughafen als erste Tätigkeitsstätte festgelegt, können die Fahrten von der Wohnung zu diesem Flughafen nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Fahrtkosten ist nicht möglich.
Hintergrund
Die Eheleute und Kläger waren in der Luftfahrtbranche tätig. Er war als Pilot und sie als Flugbegleiterin angestellt. Zu Beginn eines Arbeitstags suchten sie immer denselben Flughafen auf, von dem aus sie ihre Einsätze begannen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Fahrten zum Flughafen als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte ebenfalls die Anerkennung der Fahrtkosten als Reisekosten ab. Die Richter waren der Ansicht, dass der regelmäßig aufgesuchte Flughafen des Piloten und der Flugbegleiterin deren erste Tätigkeitsstätte darstellt.
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Da laut den Arbeitsverträgen die Kläger diesem Flughafen zugeordnet waren, war er damit die erste Tätigkeitsstätte. Beide Kläger waren jeweils vor und nach dem Streckeneinsatz am Flughafen anwesend. Außerdem fanden dort Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsprüfungen und Trainingseinheiten statt. Das genügte dem Gericht für die Annahme der ersten Tätigkeitsstätte.