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Unverzinsliche Kaufpreisraten: Wann trotzdem ein Zinsanteil versteuert werden muss

Verkaufen die Eltern einem Kind ein Grundstück und erreichen die vereinbarten Kaufpreisraten in der Summe nicht den Verkehrswert des Grundstücks, wird aus diesen Raten ein Zinsanteil heraus gerechnet. Diesen müssen die Eltern als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern.

Hintergrund

Die Eltern verkauften einem ihrer Kinder ein Grundstück. Als Kaufpreis vereinbarten sie unverzinsliche monatliche Raten von 1.000 EUR. Die Laufzeit betrug mehr als 30 Jahre. Die nicht abgezinste Summe dieser Raten lag knapp unter dem Verkehrswert des Grundstücks. Das Finanzamt rechnete aus den Raten einen Zinsanteil heraus und behandelte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält jede langfristig gestundete Forderung einen Zinsanteil. Das gilt auch dann, wenn eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zwar hat der BFH für den Fall eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts eine Ausnahme zugelassen. Im Urteilsfall war jedoch keine Erbregelung zu erkennen.

Weil ein verbilligter Kauf vorliegt, wird nach der sog. Trennungstheorie, die bei Verkauf von Privatvermögen greift, der Vertrag für die steuerliche Beurteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Aus dem entgeltlichen Teil wird wie bei einem voll entgeltlichen Verkauf ein Zinsanteil herausgerechnet. Dafür spricht auch, dass der Käufer nur den abgezinsten Barwert der Raten als Anschaffungskosten ansetzen darf.