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Warum jetzt auch Turnierbridge gemeinnützig ist

Auch wenn Turnierbridge kein Sport ist und auch keine privilegierte Freizeitbeschäftigung darstellt, so fördert es doch die Allgemeinheit ebenso wie der Sport. Deshalb ist Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.

Hintergrund

Die Mitgliedsvereine eines Dachverbands von Bridge-Vereinen spielen Turnierbridge in einem deutschen Ligasystem und weiteren nationalen und internationalen Wettbewerben. Das Finanzamt und das Finanzministerium von NRW stuften das Turnierbridge als nicht gemeinnützige Freizeitaktivität ein. Der Verband wehrte sich dagegen mit 2 Klagen. Zum einen wandte er sich gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung des Finanzamts, zum anderen gegen das Finanzministerium, das die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt hatte. Vor dem Finanzgericht hatte der Verband teilweise Erfolg. Zwar ist Turnierbridge weder Sport noch eine privilegierte Freizeitbeschäftigung, es weist jedoch Ähnlichkeiten mit Schach auf und fördert die Allgemeinheit ebenso wie Sport.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts.

Zum einen hatte das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke im Gesetz abschließend ist und dass Turnierbridge nicht unter diese Katalogzwecke fällt. Das Bridgespiel ist kein Sport, denn der Begriff des Sports umfasst nur Betätigungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine über das übliche Maß hinausgehende körperliche Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Dafür genügt allein die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen nicht. Eine Ausnahme gilt hier nur für das Schachspiel.

Das Turnierbridge gehört auch nicht zu den privilegierten Freizeitbeschäftigungen. Denn die gesetzliche Aufzählung ist insoweit abschließend.

Zum anderen bestätigte der Bundesfinanzhof die Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge. Der Verband hat einen Anspruch auf Anerkennung als gemeinnützig. Ein Zweck, der das Wohl der Allgemeinheit fördert, kann durch die Finanzverwaltung für gemeinnützig erklärt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind beim Turnierbridge gegeben. Turnierbridge ist weitestgehend von Zufallselementen befreit und erfordert ebenso wie Schach erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Der Verband organisiert Turnierbridge ähnlich wie die Sportvereine im Breitensport mit ähnlich positiven Wirkungen für die Allgemeinheit. Damit fördert er die Allgemeinheit insbesondere auf geistigem, aber auch auf sittlichem Gebiet. Deshalb ist es gerechtfertigt, Turnierbridge ebenso wie Schach als gemeinnützig zu begünstigen.