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Wechselzeitenzulagen eines Polizisten sind nicht steuerfrei

Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei. Dazu gehört jedoch nicht die im Polizeidienst gezahlte “Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten”. Diese ist deshalb steuerpflichtig.

Hintergrund

Der Polizeibeamte P erhielt im neben seinen Grundbezügen 2 Erschwerniszulagen: zum einen eine Zulage für “Dienst zu ungünstigeren Zeiten”, zum anderen eine Zulage für “Dienst zu wechselnden Zeiten”. Während die erste Zulage als steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit behandelt wurde, verweigerte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die Wechselzeitenzulage. Das Finanzgericht wies die Klage des P mit der Begründung ab, dass diese Zulage nicht für die Nachtarbeit, sondern als Ausgleich für die besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel gewährt wird.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an. Nach Ansicht der Richter greift die Steuerbefreiung für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nur ein, wenn die Zuschläge “für” die entsprechende Arbeit gezahlt werden. Es muss sich daher um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind folglich nur Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten. Zulagen für andere Erschwernisse können nicht als steuerfrei behandelt werden.

Deshalb sind auch die an P gezahlten Wechselzeitenzuschläge nicht steuerbegünstigt, da sie nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wurden. Sie stellen vielmehr einen Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel dar.