Ein ambulantes Dialysezentrum stellt kein Krankenhaus dar und ist auch keine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer kommt deshalb nicht in Betracht.
Hintergrund
Eine GmbH betrieb 2 Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Pfleger (keine Mediziner) die Patienten während der Dialyse betreuten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Gewerbesteuerbefreiung erfasst wird. Denn die Befreiung betrifft u. a. Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, da es keine verfassungswidrige Benachteiligung von Dialysezentren erkennen konnte.
Entscheidung
Der Begriff des Krankenhauses setzt neben fachlich-medizinischen Erfordernissen voraus, dass die Patienten Unterkunft und Verpflegung erhalten. Auch teilstationäre Einrichtungen (z. B. Tag- oder Nachtkliniken) können damit als Krankenhäuser anzusehen sein. Einrichtungen, die jedoch ausschließlich der ambulanten Behandlung dienen, fallen nicht unter den Begriff des Krankenhauses, da es an der Möglichkeit der Vollverpflegung fehlt. Eine solche Versorgungsmöglichkeit boten die Dialysezentren der GmbH nicht, sodass für sie die Gewerbesteuerfreiheit von Krankenhäusern nicht zur Anwendung kommt.
Es liegt auch keine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen vor. Bei der Dialyse erfolgt die Aufnahme nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Diese werden hier lediglich erbracht, um die andere Leistung – die Dialyse – zu ermöglichen.
Auch liegt keine Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen vor. Unter ambulanter Pflege sind nur Einrichtungen bzw. Pflegedienste zu verstehen, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Die Leistungen der GmbH wurden jedoch nicht im häuslichen Bereich der Dialysepatienten, sondern in den Einrichtungen der GmbH erbracht.