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Beiträge zur Handwerkskammer: Dürfen dafür Rückstellungen gebildet werden?

Bemessen sich Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns, kann für diese Beiträge keine Rückstellung gebildet werden.

Hintergrund

X ist Mitglied der Handwerkskammer. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt und setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn. Maßgebend ist das jeweils 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegende Steuerjahr. Der Beitragsbescheid gegenüber dem einzelnen Handwerksbetrieb ergeht im Frühjahr des jeweiligen Beitragsjahres.

X bildete in seiner Bilanz zum 31.12.2009 für seinen erwarteten Zusatzbeitrag für 2010, 2011 und 2012 aufgrund seines jeweiligen Gewerbeertrags der Jahre 2007, 2008 und 2009 eine Rückstellung. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht und wies darauf hin, dass die Zusatzbeiträge erst im jeweiligen Beitragsjahr wirtschaftlich verursacht sind. Das Finanzgericht war dagegen mit den Rückstellungen einverstanden und gab der Klage statt. Die Höhe der Kammerbeiträge bestimmt sich nach dem 3 Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn, deshalb ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die Verbindlichkeit künftig entsteht und X mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah jedoch die Voraussetzungen für Rückstellungen von Kammerbeiträgen nicht als erfüllt an.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit voraus. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.

Im vorliegenden Fall waren die Beitragspflichten für 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden. Dass die Beitragsfestsetzung für 2010 zum 31.12.2009 bereits beschlossen und bekannt war und auch der Gewerbeertrag 2007 als Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag 2010 feststand, ändert daran nichts. Die Beitragspflicht knüpft unmittelbar und zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr an. Daraus folgt, dass die entsprechende Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht.

Die Beitragspflicht ist auch nicht bereits in einem bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht. Der Zusatzbeitrag knüpft zwar an Vergangenes an, wird aber für die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr entrichtet.